Altersgrenze
(Auszug aus dem Sozialgesetzbuch)
SGB
V - Gesetzliche Krankenversicherung-
VIERTES KAPITEL
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Zweiter Abschnitt
Beziehungen zu Ärzten und Zahnärzten
Siebter Titel
Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und
Zahnärzten an der Versorgung
In der Fassung
des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen
der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)
§ 98
Zulassungsverordnungen
(1) Die Zulassungsverordnungen
regeln das Nähere über die Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung sowie die zu ihrer Sicherstellung erforderliche Bedarfsplanung
(§ 99) und die Beschränkung von Zulassungen. Sie werden
vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
mit Zustimmung des Bundesrates als Rechtsverordnung erlassen.
(2) Die Zulassungsverordnungen
müssen Vorschriften enthalten über
1. die Zahl, die Bestellung
und die Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse sowie
ihrer Stellvertreter, ihre Amtsdauer, ihre Amtsführung
und die ihnen zu gewährende Erstattung der baren Auslagen
und Entschädigung für Zeitaufwand,
2. die Geschäftsführung
der Ausschüsse,
3. das Verfahren der Ausschüsse
entsprechend den Grundsätzen des Vorverfahrens in der Sozialgerichtsbarkeit,
4. die Verfahrensgebühren
und die Verteilung der Kosten der Ausschüsse auf die beteiligten
Verbände,
5. die Führung der Arztregister
durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Führung
von Bundesarztregistern durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
sowie das Recht auf Einsicht in diese Register und die Registerakten,
insbesondere durch die betroffenen Ärzte und Krankenkassen,
6. das Verfahren für die
Eintragung in die Arztregister,
7. die Bildung und Abgrenzung
der Zulassungsbezirke,
8. die Aufstellung, Abstimmung,
Fortentwicklung und Auswertung der für die mittel- und
langfristige Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung
erforderlichen Bedarfspläne sowie die hierbei notwendige
Zusammenarbeit mit anderen Stellen, deren Unterrichtung und
die Beratung in den Landesausschüssen der Ärzte und
Krankenkassen,
9. die Ausschreibung von Vertragsarztsitzen,
10. die Voraussetzungen für
die Zulassung hinsichtlich der Vorbereitung und der Eignung
zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit,
11. die Voraussetzungen, unter
denen Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern und Einrichtungen
der beruflichen Rehabilitation, oder in besonderen Fällen
ärztlich geleitete Einrichtungen durch die Zulassungsausschüsse
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt
werden können, die Rechte und Pflichten der ermächtigten
Ärzte und ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen
sowie die Zulässigkeit einer Vertretung von ermächtigten
Krankenhausärzten durch Ärzte mit derselben Gebietsbezeichnung,
12. den Ausschluß einer
Zulassung oder Ermächtigung von Ärzten, die das
fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben,
sowie die Voraussetzungen für Ausnahmen von diesem Grundsatz,
soweit die Ermächtigung zur Sicherstellung erforderlich
ist, und in Härtefällen,
13. die Voraussetzungen, unter
denen nach den Grundsätzen der Ausübung eines freien
Berufes die Vertragsärzte angestellte Ärzte, Assistenten
und Vertreter in der vertragsärztlichen Versorgung beschäftigen
dürfen oder die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam
ausüben können,
14. die Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung durch Ärzte, denen die zuständige deutsche
Behörde eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung
des ärztlichen Berufes erteilt hat, sowie durch Ärzte,
die zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen
nach Artikel 60 des EWG-Vertrages oder des Artikels 37 Satz
3 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Inland tätig werden,
15. die zur Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung notwendigen angemessenen
Fristen für die Beendigung der kassenärztlichen Tätigkeit
bei Verzicht.
Den vollständigen Gesetzestext
finden Sie hier.
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